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DKE Verlautbarung zur VDE 0185-305-3:2011-10 Abschnitt 8

    Das für die Norm DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3):2011-10 „Blitzschutz Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen“ zuständige DKE-Komitee K 251 „Blitzschutzsysteme und Blitzschutzbauteile“ gibt als Hilfe für die Anwendung folgenden Hinweis zur Norm. Dieser gilt bis zum Abschluss der international begonnenen Überarbeitung dieses Normenteils und dessen Übernahme in Deutschland.

    „Untersuchungen zur Isolationsfestigkeit von Bodenuntergründen im Ausschuss für Blitzschutz und Blitzforschung des VDE (ABB) haben gezeigt, dass eine Schicht Kies mit einer Dicke von 15 cm nicht unter allen Umständen einen Übergangswiderstand von mindestens 100 kΩ sicherstellt. Aus diesem Grund wird eine Schicht Kies mit einer Dicke von 15 cm nicht als ausreichende Schutzmaßnahme gegen Berührungs- und Schrittspannungen angesehen.“

Stellungnahme des LIV Bayern zur DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2019-10, Abschnitt 421.7 zum Schutz vor Auswirkungen von Fehlerlichtbögen und zur Pressemitteilung des ZVEH vom 03.12.2019
Mit Veröffentlichung der aktuellen DIN VDE 0100-420 im Oktober 2019 wurde der Abschnitt 421.7 (Schutz vor Auswirkungen von Fehlerlichtbögen - AFDD) wesentlich überarbeitet. Die derzeitige VDE-Bestimmung empfiehlt, besondere Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkung von Fehlerlichtbögen in folgenden Endstromkreisen vorzusehen:

  • Räumlichkeiten mit Schlafgelegenheiten;
  • Räume oder Orte mit besonderem Brandrisiko – Feuergefährdete Betriebsstätten (nach Musterbauordnung (MBO): Bauliche Anlagen,
    deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist);
  • Räume oder Orte aus Bauteilen mit brennbaren Baustoffen, wenn diese einen geringeren Feuerwiderstand als feuerhemmend aufweisen;
  • Zertifizierter Thermograf nach EN 473 Level 2
  • Räume oder Orte mit Gefährdungen für unersetzbare Güter.
Die bisherige Einschränkung auf Wechselstromkreise bis max. 16 A ist, wie in der vorgehenden Bestimmung aus 2016 noch aufgeführt, entfallen.

Gemäß DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2019-10; 421.7 ist bereits in der Planungsphase zur Erkennung von besonderen [deutlich vom Normalen abweichende] Risiken durch die Auswirkung von Fehlerlichtbögen ein Risiko- und Sicherheitsbeurteilung durchzuführen. Wie und durch wen diese durchzuführen ist, wird in der Norm nicht näher beschrieben oder gefordert.

Ergibt die Risiko- und Sicherheitsbeurteilung, dass besondere Risiken durch Fehlerlichtbögen vorliegen, sollen anlagentechnische, bauliche und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.

Der Einsatz von AFDDs (Brandschutzschaltern) stellt laut Normenabschnitt 421.7 eine mögliche anlagentechnische Maßnahme dar. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass dies unter Umständen keine vollumfängliche Maßnahme darstellen kann, da für Stromkreise über 20 A und Drehstromkreise derzeit keine AFDDs zur Verfügung stehen.

Am 03.12.2019 wurde in einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. (BDF), des Deutschen Holzfertigbau-Verband e.V. (DHV), des Verbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und des Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) erklärt, dass Einigung hinsichtlich des lange umstrittenen Normenabschnittes 421.7 (Fehlerlichtbogenschutzeinrichtung - AFDD) vorliegt und gemeinsam eine Risiko- und Sicherheitsbewertung als Praxishilfe für den Holzbaubereich entwickelt wurde.

Der bezeichnete Normenabschnitt wird durch die oben erwähnten Verbände in der Pressemitteilung als anerkannte Regel der Technik bezeichnet. Dies widerspricht herrschender Rechtsprechung, es muss darauf hingewiesen werden, dass eine einseitige Pressemitteilung grundsätzlich eine Norm nicht zur anerkannten Regel der Technik werden lässt, die dann verpflichtend anzuwenden wäre. So fordert z. B. der VdS[1] in seiner Richtlinie 2033 – Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken vom November 2019 gerade nicht zwingend den Einsatz von AFDDs in feuergefährdeten Betriebsstätten.

In der Pressemitteilung sowie in der zugehörigen Praxishilfe wird mehrfach darauf verwiesen, dass Elektrohandwerker diese Risiko- und Sicherheitsbewertung durchführen können bzw. sollen. Die Praxishilfe behandelt dabei ausschließlich den Bereich der Holzbauteile und die mit diesen Baustoffen einhergehenden Risiken, daher sehen wir eine Bewertung durch das Elektrohandwerk sehr kritisch, da hier auch Leistungen fremder Gewerke berücksichtigt werden müssten. Auf die weiteren empfohlenen Einbausituationen aus dem Normenabschnitt 421.7 wird nicht eingegangen.

Schlussendlich muss die Zukunft zeigen, ob der Normenabschnitt überhaupt praktikabel sein kann und ob der Widerspruch dieses Abschnitts gegen den eigenen Anwendungsbereich der Norm rechtlich haltbar ist. Nach unserer Auffassung unterfallen nämlich baulich-technische Anforderungen an Bauvorhaben, die der Abwehr von Gefahren dienen, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen, dem Bauordnungsrecht der Länder.

Aus den genannten Gründen raten wir aktuell nachdrücklich von der Durchführung einer Risiko- und Sicherheitsbeurteilung durch das Elektrohandwerk ab. Das Elektrohandwerk ist für die brandschutztechnische Beurteilung von Gebäudeteilen nicht ausgebildet und Schäden, die sich aus Beurteilungsfehlern hinsichtlich des Brandschutzes ergeben könnten, sind in der Regel auch nicht versichert.

Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres daher folgende Vorgehensweise:

  1. Schriftlicher Hinweis an Ihren Auftraggeber (Bauherren) bzgl. der normativen Empfehlung von AFDDs
  2. Prüfung durch den Auftraggeber ob besondere Risiken nach 421.7 vorliegen und ob besondere Maßnahmen getroffen werden müssen
  3. Nur der Auftraggeber kann über bauliche, organisatorische und / oder anlagentechnische Maßnahmen befinden und diese entsprechend bei den jeweiligen Gewerken beauftragen
  4. Wenn sich der Auftraggeber für AFDDs als anlagentechnische Maßnahme entscheidet, muss der Einbau und die Prüfung nach Herstellervorgaben erfolgen
  5. Lassen Sie sich die Kundenentscheidung schriftlich (nach Möglichkeit inkl. der Risiko- und Sicherheitsbeurteilung) aushändigen.
[1] VdS Schadenverhütung GmbH ist Europas größtes Institut für Unternehmenssicherheit und hat eine Vorreiterrolle in der Brandschadensverhütung

DIN VDE 0100-704:2018-10 Abschnitt 704.531.3

704.531.3 Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen Drehstrom-Steckdosen bis einschließlich 63 A müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B in Übereinstimmung mit DIN EN 62423 (VDE 0664-40) geschützt werden.

DIN VDE 0100-704:2018-10 Abschnitt 704.411.3.2.101

704.411.3.2.101 Für Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen mit Bemessungsströmen größer als 32 A müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 500 mA als Abschalteinrichtung verwendet werden.

DIN VDE 0100-704:2018-10 Abschnitt 704.410.3.101

Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32 A und andere Stromkreise, die in der Hand gehaltene elektrische Betriebsmittel mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32 A versorgen, müssen geschützt sein durch: automatische Abschaltung der Stromversorgung in Verbindung mit zusätzlichem Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA

DIN VDE 0100-410:2018-10 Abschnitt 411.3.4

In Wohnungen müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA für Endstromkreise für Wechselstrom (AC), die Leuchten enthalten, vorgesehen werden.


DIN VDE 0100-410:2018-10 Abschnitt 411.3.3

Eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA muss vorgesehen werden für:

  • Steckdosen in Endstromkreisen für Wechselstrom (AC) mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A, die für die Benutzung durch Laien und zur allgemeinen Verwendung bestimmt sind
  • Endstromkreise mit fest angeschlossenen ortsveränderlichen Betriebsmitteln für Wechselstrom (AC) zur Verwendung im Außenbereich mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A.

DIN VDE 0100-410:2018-10 Abschnitt 411.3.4
Das für die Norm DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 „Errichten von Niederspannungs­anlagen – Teil 4-42: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen (IEC 60364-4-42:2010, modifiziert + A1:2014); Deutsche Übernahme HD 60364-4-42:2011 + A1:2015“ zuständige DKE-Unterkomitee 221.2 „Schutz gegen thermische Auswirkungen/Sachschutz“ gibt als Hilfe für die Anwendung folgende Hinweise zur Norm. Diese gelten bis zum Abschluss der international begonnenen Überarbeitung dieses Normenteils und dessen Übernahme in Deutschland.
1.) DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 ist gültig für Neuanlagen und bei Erweiterung oder Änderung von bestehenden Anlagen. Die Vorgängerausgabe DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2013-02 ist mit dem Erscheinen der Neuausgabe zurückgezogen worden; auf Grund der festgelegten Übergangsfrist bleibt sie aber bis 18.12.2017 anwendbar. Somit können für elektrische Anlagen, die bis zum 18.12.2017 errichtet werden, beide Normen herangezogen werden. Mit der Neuausgabe von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 ist eine Anpassung bestehender Anlagen nicht gefordert, solange sich die Betriebs- und/oder Nutzungsbedingungen nicht ändern. Ab dem 19.12.2017 ist allein DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 anwendbar. Eine Anlage, die sich in Planung/im Bau befindet, aber erst nach dem 18.12.2017 fertig gestellt wird, muss somit den Anforderungen der Ausgabe 2016-02 entsprechen.
2.) Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (Arc Fault Detection Devices, kurz AFDD) werden nach DIN EN 62606 (VDE 0665-10):2014-08 nach folgenden Ausführungsformen unterschieden:

  • AFDD als kompakte Einrichtung bestehend aus einer AFD-Erfassungseinheit und einer Ausschaltvorrichtung, oder
  • einer Überstrom- und/oder Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD);
  • AFD-Erfassungseinheit, die vor Ort nach Herstellerangaben mit einer Schutzeinrichtung zusammengebaut wird.
Umgangssprachlich werden Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) als „Brandschutz­Schalter“ bezeichnet.
3.) Für Abschnitt 421.7, Aufzählungspunkt a) gilt:
Bei der Planung bzw. Errichtung einer elektrischen Anlage ist nach den Regeln von DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100):2009-06, Abschnitt 131.3 (Schutz gegen thermische Auswirkungen) die elektrische Anlage so zu errichten, dass das Risiko einer Gefahr durch Entzündung brennbarer Materialien infolge hoher Temperatur oder eines elektrischen Lichtbogens möglichst klein ist. Zusätzlich darf während des normalen Betriebs der elektrischen Betriebsmittel für Personen und Nutztiere ein Risiko durch Verbrennungen nicht bestehen. Dieser grundsätzlichen Anforderung wird unter anderem Rechnung getragen durch die Anwendung von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-07; Abschnitt 421.7 a).
Die Einstufung nach 422.3, 422.4 oder 422.6 liegt in der Verantwortung des Bauherren/ Eigentümers der elektrischen Anlage ggf. unter Hinzuziehung einer nach Baurecht geeigneten Person, die für ihre Aufgabe über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Die Einstufung ist im Rahmen der Planung und Errichtung schriftlich zu fixieren.
3.1 Ist dies gegeben, sind die Anforderungen der zutreffenden Abschnitte anzuwenden und zusätzlich die Endstromkreise in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A nach 421.7 mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) auszustatten.
3.2 Endstromkreise in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A, die elektrische Betriebsmittel in den angesprochenen Bereichen versorgen oder diese Bereiche durchqueren, sind nach 421.7 mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) zu versehen. Hiervon ausgenommen sind durchquerende, nicht unterbrochene Kabel-/Leitungsführungen, wenn diese zusätzlich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind und somit das Risiko von Fehlerlichtbögen reduziert ist.
3.3 Der Einsatz von AFDDs zum Schutz von dreiphasigen Wechselspannungssystemen (Drehstromkreise) wird nach der Norm nicht gefordert.
3.4 In den Geltungsbereich von Abschnitt 421.7
a) fallen Räume oder Orte mit Gefährdungen für unersetzbare Güter. Dies können Bereiche sein, die Kulturgüter beinhalten, die nach einer Zerstörung unwiederbringlich verloren sind oder die einen besonders hohen Wert darstellen, wie z. B. Museen, Galerien, Archive, Baudenkmäler, die gesetzlich geschützt und in Denkmalbüchern/Denkmallisten eingetragen sind.
3.5 Laboratorien fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des Abschnitts 421.7 a), da üblicherweise in Laboratorien keine unersetzbaren Güter vorgehalten werden. Für die Laboratorien, für die das ausnahmsweise zutrifft, gilt die Norm DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02. Für diese Ausnahmen ist die Anwendung der DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420) vom Bauherren/Eigentümer als Anforderung zu formulieren.
4.) DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02, Abschnitt 421.7 enthält keine Anforderungen an elektrische Anlagen, die in den Anwendungsbereich (Abschnitt 710.1) der DIN VDE 0100-710 (VDE 0100-710):2012-10 „Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Medizinisch genutzte Bereiche“ fallen. Medizinisch genutzte Bereiche in Senioren- und Pflegeheimen, in denen Patienten einer ärztlichen Behandlung unterzogen werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02, Abschnitt 421.7.
5.) Für die Durchführung von Erst- und Wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen, die mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) ausgestattet sind, sind die entsprechenden Angaben der Hersteller der Fehlerlichtbogen‐Schutzeinrichtungen (AFDDs) zu beachten. Für Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) ist in der Produktnorm eine Selbstüberwachung vorgesehen.
6.) Auf Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) kann verzichtet werden für Stromkreise, die elektrische Verbrauchsmittel versorgen, bei denen eine unvorhergesehene Unterbrechung der Stromversorgung eine Gefahr oder einen Schaden verursacht. Dies gilt z. B.
  • für IT-Systeme, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit installiert wurden, oder
  • für elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke nach DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560), insbesondere in Sicherheitsbeleuchtungssystemen.
Das zuständige Normungsgremium DKE/UK 221.2 behält sich vor, nach Bedarf weitere Interpretationshilfen zu veröffentlichen.

Verlautbarung zu DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 Abschnitt 421.7
Das für die Norm DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 „Errichten von Niederspannungs­anlagen – Teil 4-42: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen (IEC 60364-4-42:2010, modifiziert + A1:2014); Deutsche Übernahme HD 60364-4-42:2011 + A1:2015“ zuständige DKE-Unterkomitee 221.2 „Schutz gegen thermische Auswirkungen/Sachschutz“ gibt als Hilfe für die Anwendung folgende Hinweise zur Norm. Diese gelten bis zum Abschluss der international begonnenen Überarbeitung dieses Normenteils und dessen Übernahme in Deutschland.
1.) DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 ist gültig für Neuanlagen und bei Erweiterung oder Änderung von bestehenden Anlagen. Die Vorgängerausgabe DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2013-02 ist mit dem Erscheinen der Neuausgabe zurückgezogen worden; auf Grund der festgelegten Übergangsfrist bleibt sie aber bis 18.12.2017 anwendbar. Somit können für elektrische Anlagen, die bis zum 18.12.2017 errichtet werden, beide Normen herangezogen werden. Mit der Neuausgabe von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 ist eine Anpassung bestehender Anlagen nicht gefordert, solange sich die Betriebs- und/oder Nutzungsbedingungen nicht ändern. Ab dem 19.12.2017 ist allein DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 anwendbar. Eine Anlage, die sich in Planung/im Bau befindet, aber erst nach dem 18.12.2017 fertig gestellt wird, muss somit den Anforderungen der Ausgabe 2016-02 entsprechen.
2.) Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (Arc Fault Detection Devices, kurz AFDD) werden nach DIN EN 62606 (VDE 0665-10):2014-08 nach folgenden Ausführungsformen unterschieden:

  • AFDD als kompakte Einrichtung bestehend aus einer AFD-Erfassungseinheit und einer Ausschaltvorrichtung, oder
  • einer Überstrom- und/oder Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD);
  • AFD-Erfassungseinheit, die vor Ort nach Herstellerangaben mit einer Schutzeinrichtung zusammengebaut wird.
Umgangssprachlich werden Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) als „Brandschutz­Schalter“ bezeichnet.
3.) Für Abschnitt 421.7, Aufzählungspunkt a) gilt:
Bei der Planung bzw. Errichtung einer elektrischen Anlage ist nach den Regeln von DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100):2009-06, Abschnitt 131.3 (Schutz gegen thermische Auswirkungen) die elektrische Anlage so zu errichten, dass das Risiko einer Gefahr durch Entzündung brennbarer Materialien infolge hoher Temperatur oder eines elektrischen Lichtbogens möglichst klein ist. Zusätzlich darf während des normalen Betriebs der elektrischen Betriebsmittel für Personen und Nutztiere ein Risiko durch Verbrennungen nicht bestehen. Dieser grundsätzlichen Anforderung wird unter anderem Rechnung getragen durch die Anwendung von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-07; Abschnitt 421.7 a).
Die Einstufung nach 422.3, 422.4 oder 422.6 liegt in der Verantwortung des Bauherren/ Eigentümers der elektrischen Anlage ggf. unter Hinzuziehung einer nach Baurecht geeigneten Person, die für ihre Aufgabe über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Die Einstufung ist im Rahmen der Planung und Errichtung schriftlich zu fixieren.
3.1 Ist dies gegeben, sind die Anforderungen der zutreffenden Abschnitte anzuwenden und zusätzlich die Endstromkreise in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A nach 421.7 mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) auszustatten.
3.2 Endstromkreise in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A, die elektrische Betriebsmittel in den angesprochenen Bereichen versorgen oder diese Bereiche durchqueren, sind nach 421.7 mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) zu versehen. Hiervon ausgenommen sind durchquerende, nicht unterbrochene Kabel-/Leitungsführungen, wenn diese zusätzlich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind und somit das Risiko von Fehlerlichtbögen reduziert ist.
3.3 Der Einsatz von AFDDs zum Schutz von dreiphasigen Wechselspannungssystemen (Drehstromkreise) wird nach der Norm nicht gefordert.
3.4 In den Geltungsbereich von Abschnitt 421.7
a) fallen Räume oder Orte mit Gefährdungen für unersetzbare Güter. Dies können Bereiche sein, die Kulturgüter beinhalten, die nach einer Zerstörung unwiederbringlich verloren sind oder die einen besonders hohen Wert darstellen, wie z. B. Museen, Galerien, Archive, Baudenkmäler, die gesetzlich geschützt und in Denkmalbüchern/Denkmallisten eingetragen sind.
3.5 Laboratorien fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des Abschnitts 421.7 a), da üblicherweise in Laboratorien keine unersetzbaren Güter vorgehalten werden. Für die Laboratorien, für die das ausnahmsweise zutrifft, gilt die Norm DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02. Für diese Ausnahmen ist die Anwendung der DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420) vom Bauherren/Eigentümer als Anforderung zu formulieren.
4.) DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02, Abschnitt 421.7 enthält keine Anforderungen an elektrische Anlagen, die in den Anwendungsbereich (Abschnitt 710.1) der DIN VDE 0100-710 (VDE 0100-710):2012-10 „Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Medizinisch genutzte Bereiche“ fallen. Medizinisch genutzte Bereiche in Senioren- und Pflegeheimen, in denen Patienten einer ärztlichen Behandlung unterzogen werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02, Abschnitt 421.7.
5.) Für die Durchführung von Erst- und Wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen, die mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) ausgestattet sind, sind die entsprechenden Angaben der Hersteller der Fehlerlichtbogen‐Schutzeinrichtungen (AFDDs) zu beachten. Für Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) ist in der Produktnorm eine Selbstüberwachung vorgesehen.
6.) Auf Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) kann verzichtet werden für Stromkreise, die elektrische Verbrauchsmittel versorgen, bei denen eine unvorhergesehene Unterbrechung der Stromversorgung eine Gefahr oder einen Schaden verursacht. Dies gilt z. B.
  • für IT-Systeme, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit installiert wurden, oder
  • für elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke nach DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560), insbesondere in Sicherheitsbeleuchtungssystemen.
Das zuständige Normungsgremium DKE/UK 221.2 behält sich vor, nach Bedarf weitere Interpretationshilfen zu veröffentlichen.

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Die Normen DIN VDE 0100 443 und DIN VDE 0100 534 sind die wichtigsten Installationsvorschriften für den Überspannungsschutz in Niederspannungsanlagen. In DIN VDE 0100-534 werden Kriterien aufgeführt, wie Überspannungsschutzeinrichtungen (SPDs) sowohl für den Überspannungs- als auch den Blitzschutz auszuwählen und zu installieren sind. Ob SPDs in einer elektrischen Anlage zu installieren sind, wird hingegen in DIN VDE 0100-443 und in den Blitzschutznormen der Reihe VDE 0185-305 beantwortet. Im Herbst 2016 wurden die neuen VDE-Vorschriften DIN VDE 0100-443 und DIN VDE 0100-534 veröffentlicht.

Prüfen des Schutzes gegen elektrischen Schlag bei Einsatz von Frequenzumrichtern und USV-Anlagen In elektrischen Anlagen, die Betriebsmittel wie Frequenzumrichter oder Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) enthalten, ist der Schutz gegen elektrischen Schlag für das Gesamtsystem sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Last- bzw. Verbraucherseite des Frequenzumrichters oder der USV-Anlage. Dieser Hinweis beschreibt die Anforderungen an die Prüfung vorgenannter Einrichtungen. Der Hersteller des Frequenzumrichters bzw. der USV-Anlage beschreibt die Maßnahmen zur Sicherstellung der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) für die Last- bzw. Verbraucherseite des Frequenzumrichters oder der USV-Anlage sowie die hierfür notwendigen Vorkehrungen bei der Errichtung. Der Prüfer kontrolliert die Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit der Dokumentation des Herstellers und prüft die Durchgängigkeit des Schutzleiters nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06, Abschnitt 61.3.2. Liegen vom Hersteller entsprechende Informationen nicht vor, wird dies bei der Prüfung als Mangel gewertet.

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Der Begriff „Bestandsschutz“ stammt aus dem öffentlichen Baurecht, dabei wird aber zwischen passivem und aktivem Bestandsschutz unterschieden.
Passiver Bestandsschutz: Schützt den Eigentümer eines ursprünglich geschaffenen Bestand vor Änderungen gesetzlicher Grundlagen.
Aktiver Bestandsschutz: befasst sich mit der Frage ob ein Eigentümer einen Anspruch hat baurechtlich relevante Änderungen an seinem Bestand vorzunehmen.
Wenn die Gefahrenabwehr vorrangig ist, wird der Bestandsschutz aufgehoben.
Der Bestandsschutz kann auch auf elektrische Anlagen übertragen werden, wenn:

  • diese zum Zeitpunkt ihres Errichtens den gültigen DIN VDE-Normen entsprochen haben
  • in Folgenormen oder andere Regelwerke keine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik gefordert wird
  • die Anlage weiterhin zu denselben Betriebs- und Umgebungsbedingungen betrieben wird wie zum Zeitpunkt der Errichtung
  • keine Mängel bestehen, die Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachen bedeuten.