Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen für seine elektrische Anlage und ortsfesten Betriebsmittel festzulegen.
Sowohl nach den DGUV Vorschriften 3 und 4 (bisher BGV A3 und GUV-V A3) als auch nach der Betriebssicherheitsverordnung muss nach jeder Prüfung
der nächste Prüftermin so festgelegt werden, dass die elektrische Anlage und ortsfeste Betriebsmittel bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend den
betrieblichen Erfahrungen sicher betrieben und benutzt werden können.
Als Entscheidungshilfen bei der Festlegung der Prüffristen dienen die in den Durchführungsanweisungen zum § 5 der DGUV Vorschriften 3 und 4
enthaltenen Richtwerte in Tabelle 1 A sowie die in der TRBS 1201 im Anhang enthaltene Tabelle 2.
Weitere Empfehlungen können den VDE-Bestimmungen entnommen werden, z. B. VDE 0100-710,VDE 0105-100.
Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ihrer elektrischen Geräte und Anlagen.
Weitere Infos auch unter: Gesetzliche Grundlage zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung